Fachinformation: Speed
Amphetamin, Methamphetamin – Mischkonsum
[Anregende Amphetamine]

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6. Risiken und Nebenwirkungen

Viele Konsumenten nehmen oft mehr als zwei oder drei Linien (Lines) an einem Abend oder innerhalb einer kurzen Zeitspanne und wundern sich später über merkliche körperliche Mangelerscheinungen und psychische Probleme. Die Erfahrung zeigt, dass sich jemand, der von Aufputschmitteln runterkommt, nicht sofort wieder "wie normal" fühlt. Die schönen euphorischen Gefühle, die ausgelöst wurden, können sich vor allem nach Dauerkonsum ins Gegenteil verkehren. Aggressionen, Depressionen, Verfolgungswahn (Paranoia), körperlicher und vor allem psychischer Verfall (seelische Kälte) und das Verlangen nach mehr durch Toleranzbildung prägen nicht selten die Zeit nach häufigem Konsum. Auch wer meint, seinen Konsum gut im Griff zu haben, ist nicht immer vor den unangenehmen Nebenwirkungen von Speed gefeit. Wenn man die Nebenwirkungen von Speed wie zum Beispiel Hypernervosität, Speed-Pickel, Auslösen von Psychosen, Herzschäden, Gliederschmerzen, Zahnschmerzen und Gereiztheit bei chronischem Konsum bedenkt, kann man, wenn man ehrlich zu selbst ist, die Tatsache nicht leugnen, dass Speed eine stark auszehrende Wirkung hat.

Es ist keine gute Idee, nach einem durchgefeierten Partywochenende seine "Montagsdepressionen" durch Speed kompensieren zu wollen. Man begibt sich damit in die Gefahr, den Drogenkonsum in den Alltag zu verschleppen und sich von Speed psychisch abhängig zu machen.

 

Speed und Medikamente

Sowohl vor als auch nach dem Konsum von Speed sollten weder Sympathomimetika noch Beta-Blocker eingenommen werden. MAO-Hemmer und trizyklische Antidepressiva sind unter anderem wegen der Gefahr exzessiver Blutdrucksteigerungen ebenfalls kontraindiziert. 14 * Da Efavirenz (Handelsname: Sustiva®, in Österreich Stokrin®), ein HIV-Medikament, auch psychoaktiv wirkt – besonders in den ersten Einnahmewochen –, sollte man in dieser Zeit keine Amphetamine einnehmen, da diese Substanzen sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken und psychische Krisen (bis hin zu Psychosen und Suizid) verursachen können. 15 *

 

Konsum bei Schwangerschaft

Nehmen Frauen in den ersten Wochen der Schwangerschaft Amphetamine ein, besteht für den Fetus die Gefahr, dass Herzmissbildungen und andere Malformationen (Missbildungen) auftreten.

 

7. Rechtliche Aspekte

Amphetamin und Methamphetamin waren als Fertigarzneimittel im Deutschen Reich bis zum 6. November 1939 in allen Apotheken rezeptfrei erhältlich. Mit Wirkung vom 7. November 1939 wurden die beiden Substanzen unter "jedesmaligen" Rezeptzwang gestellt, das heißt, sie waren nur noch nach Verschreibung durch einen Arzt erhältlich. 16 * Mit der Sechsten Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzblatt I S. 328) wurden Amphetamin und Methamphetamin mit Wirkung vom 1. Juli 1941 der Aufsicht des Reichgesundheitsamtes unterstellt und waren nur noch mit einem speziellen Betäubungsmittelrezept erhältlich. Der weitergehende Wunsch des Reichsgesundheitsamtes, die ärztliche Verschreibung von Methamphetamin "für den zivilen Sektor" gänzlich zu verbieten, ließ sich nicht durchsetzen. 17 *

Methamphetamin war in der Bundesrepublik Deutschland bis Mai 1988 als Fertigarzneimittel unter Vorweisung eines Betäubungsmittelrezeptes in Apotheken erhältlich. Bis zum 1. März 2008 waren Amphetamin und Methamphetamin in Deutschland in Anlage III zu § 1 BtMG 18 * als verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel aufgeführt, das heißt, diese Substanzen konnten vom Arzt auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Der Apotheker musste dann die Substanz gemäß Rezept portionieren und abpacken. Aufgrund der 21. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (21. BtMÄndV) vom 18. Februar 2008 (in Kraft getreten am 1. März 2008) ist Methamphetamin durch Umstufung von Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Stoffe) in Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Stoffe) zu § 1 BtMG heute in Deutschland nicht mehr verschreibungsfähig, Amphetamin ist demgegenüber nach wie vor verschreibungsfähig. 19 *

Methcathinon wurde in Deutschland mit der Achten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (8. BtMÄndV) 20 * vom 24. November 1996 mit Wirkung vom 1. Februar 1997 der Anlage I zu § 1 BtMG als nicht nichtverkehrsfähigen Stoff unterstellt. Methcathinon darf in Deutschland nicht verschrieben werden.

Gemäß Straßenverkehrsgesetz (§ 24a StVG) 21 * handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines oder mehrerer in der Anlage zu dieser Vorschrift (StVG Anlage zu § 24a) 22 * genannten berauschenden Mittel (Amphetamin und Methamphetamin sind darin aufgelistet) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Die möglichen rechtlichen Folgen einer Drogenfahrt sind, auch wenn keine Anzeichen von Fahruntüchtigkeit vorliegen, vier Punkte im Verkehrs-Zentral-Register (VZR) in Flensburg, eine Geldbuße und ein Fahrverbot bis zu drei Monaten. Wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, sind sieben Punkte im VZR fällig sowie ein Fahrverbot bis zu drei Monaten und eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wenn es zu einem Unfall gekommen ist, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden und zudem können Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.

Weitere Informationen zur Fahrerlaubnis und Medizinisch-Psychologischer Untersuchung (MPU) siehe B-N-F Beratungs-Netzwerk-Fahreignung.



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14
M. Daunderer (1990 ff): Drogenhandbuch für Klinik und Praxis (mehrbändige, laufend ergänzte Loseblattsammlung als Nachschlagewerk), ecomed, Landsberg, Amphetamine III-3.3 S. 5 f. Vergl.: PharmaWiki: Methylphenidat:
https://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=methylphenidat
15
Deutsche AIDS-Hilfe: Kombinationstherapie, 4., überarbeitete Auflage, Berlin 2004 Bearbeiteter Auszug zu Wechselwirkungen:
https://www.aidshilfe.de/sites/default/files/documents/Kombinationstherapie%20Brosch%C3%BCre%202004.pdf
16
Harmut Nöldeke: Einsatz von Leistungssteigernden Medikamenten – Einführung, erste Erfahrungen bei Heer und Kriegsmarine, in: Werner Pieper (Hrsg.): Nazis on Speed, Drogen im 3. Reich, Band 1, Löhrbach 2003, S. 134-142
17
F. Unger: Der Einsatz von Pervitin im deutschen Heer im 2. Weltkrieg, in: Wehrmedizinische Monatsschrift 38 (1994), S. 374-380
18
Anlage III zu § 1 BtMG
http://www.buzer.de/gesetz/631/a8074.htm
19
Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (21. BtMÄndV) vom 18. Februar 2008
HTML-Version:
https://www.eve-rave.net/abfahrer/recht.sp?text=11&cat=1&page=0
PDF-Version:
https://www.eve-rave.net/abfahrer/download.sp?id=3035
20
Achte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (8. BtMÄndV) vom 24. November 1996
HTML-Version:
https://www.eve-rave.net/abfahrer/recht.sp?text=33&cat=1&page=0
PDF-Version:
https://www.eve-rave.net/abfahrer/download.sp?id=2680
21
StVG § 24a
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvg/__24a.html
22
StVG Anlage zu § 24a
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/anlage.html