Fachinformation:
GHB (Gamma-Hydroxybutyrat) – Mischkonsum
[Endogener Neurotransmitter]

Zurück Vor

6. Risiken und Nebenwirkungen

Bis 1997 war der Gebrauch von GHB als Freizeitdroge in Deutschland wenig verbreitet. Dies änderte sich jedoch schlagartig nach einer bundesweiten Pressekampagne, die der damalige Bundesdrogenbeauftragte Eduard Lintner (CSU) vor der Love Parade in Berlin im Juni 1998 inszinierte. Unter Berufung auf die "Welt am Sonntag" vom 21. Juni 1998 und auf diverse Nachrichtenagenturen (AFP: Neue Designer-Droge in deutscher Techno-Szene aufgetaucht – Zahl der Drogentoten drastisch gestiegen, Agenturmeldung vom 20.06.1998; DPA: Mehr Drogentote – Drogenbeauftragter warnt vor "Liquid Ecstasy", Agenturmeldung vom 21.06.1998; AP: Bundesregierung warnt vor neuer Designerdroge, Agenturmeldung vom 21.06.1998) erschienen unter Ängste schürenden Überschriften zahlreiche Artikel zu einer angeblich neuen Designerdroge namens "Liquid Ecstasy", in denen der Bundesdrogenbeauftragte Eduard Lintner zitiert wurde:

"Wie bei Ecstasy-Tabletten handelt es sich um eine höchst gefährliche Substanz, die zunächst euphorisiert, dann Übelkeit, Erbrechen und Atemnot bis zu schweren Atembeschwerden, Anfällen und Komazuständen erzeugt. [...] Den Konsumenten, die meist aus der Techno-Szene stammen, droht ein totaler Horrortrip."

Weiter hieß es, in Diskotheken in Herford und Bielefeld seien größere Mengen sichergestellt worden. Keine der oben bezeichneten Nachrichtenagenturen und kaum eine Zeitung meldete jedoch, als sich herausstellte, dass die Bielefelder Drogenfahnder keinen einzigen Tropfen "Liquid Ecstasy" beschlagnahmten und dass "Liquid Ecstasy" keine neue Designerdroge ist, sondern ein altbekanntes verschreibungspflichtiges Medikament, das unter dem Namen "Somsanit" im Handel erhältlich ist. "Somsanit" ist ein eingetragenes Warenzeichen der Dr. Franz Köhler Chemie GmbH. Anwendungsgebiete gemäß Beipackzettel der Firma Köhler des im allgemeinen intravenös verabreichten Medikamentes sind: Kaiserschnittentbindungen und Geburtsanästhesie, Unfallchirurgie und Risikofälle aller Art, lang andauernde Operationen, Herzkathetisierung, Neurochirurgie und Kinderchirurgie.

Dass Lintner, der der Techno-Szene äußerst Medienwirksam den "totalen Horrortrip" vorausgesagt hatte, am folgenden Montag von seinem Szenario abrückte, war kaum in einer Zeitung nachzulesen. Eine der wenigen erhellenden Ausnahmen stellte in diesem Fall der Kölner Stadtanzeiger dar. Axel Spilker berichtete in der Ausgabe vom 23.06.1998 über die Falschmeldung des Bundesdrogenbeauftragten ausführlich unter der Überschrift: "Lintner tritt den Rückzug an. Vermeintliche Superdroge "Liquid Ecstasy" existiert nur in der Phantasie.."

Bis Sommer 1998 wurde GHB in Deutschland außer als Arzneimittel in der Chirurgie vorwiegend nur als Leistungssteigerungsmittel (Doping-Stoff) im Bereich des Hochleistungssports und von Body-Buildern gebraucht. In der Partyszene war GHB bis dahin wenig verbreitet und kaum bekannt. Erst durch die vom Bundesdrogenbeauftragten ausgelöste Berichterstattung in den Medien wurden viele auf diesen sogenannten "neuen" Stoff aufmerksam und GHB hielt rasch Einzug in diverse Gesellschaftskreise, so auch in der Party- und Technoszene.

Die Überschriften der Agenturmeldungen, die einen Anstieg der Zahl der Drogentoten mit dem Konsum von GHB in der Szene verknüpften, haben mit der Realität überhaupt nichts zu tun. So kann man im Bericht "Report on the Risk Assessement of GHB in the Framework of the Joint Action on New Synthetic Drugs" der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht vom 29.09.2000 nachlesen, dass in der Europäischen Union im Zeitraum vom September 1995 bis Januar 2000 insgesamt 11 Todesfälle im Zusammenhang mit dem Konsum von GHB jenseits des medizinischen Gebrauchs registriert wurden. Vier Fälle waren im Vereinigten Königreich (UK), vier in Schweden, zwei in Finnland und einer in Dänemark zu beklagen. Zudem wurden zwei Fälle aus Norwegen (nicht EU-Mitglied) gemeldet. Im gleichen Zeitraum wurden in den Ländern der EU insgesamt etwa 200 Personen wegen Komplikationen aufgrund übermäßigen Konsums von GHB (zum großen Teil in Kombinationen mit anderen Drogen) als Notfallpatienten in Krankenhäuser eingeliefert. 25 * Erst nachdem GHB in diversen Ländern der EU den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterstellt wurde, stieg der Konsum massiv an und entsprechend auch die Zahl der durch den Konsum bedingten Notfälle. In der Pressemitteilung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht vom 17.03.2008 heißt es, dass Untersuchungen in einigen europäischen Städten zeigen, dass unbeabsichtigte Überdosierungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von GHB/GBL in der Freizeit einen signifikanten Anteil aller von Rettungsdiensten oder Krankenhäusern berichteten Notfälle in Verbindung mit illegalen Drogen darstellen. Eine Studie im Krankenhaus auf Ibiza (2005) zeigte, dass 8% der mit illegalen Drogen zusammenhängenden Notfälle in Verbindung mit GHB/GBL standen. In Amsterdam (2005) war die Zahl der nicht-tödlichen Notfälle im Zusammenhang mit dem Konsum von GHB/GBL höher als die Anzahl der Notfälle, die mit dem Konsum von halluzinogenen Pilzen, Ecstasy, Amphetaminen und LSD in Verbindung gebracht wurde. Ein Krankenhaus in London berichtete über 158 Fälle im Zusammenhang mit GHB/GBL in 2006. 26 *

EU Mitgliedstaaten berichten selten über Todesfälle im Zusammenhang mit GHB/GBL. Die Fallstudie "GHB und dessen Grundstoff GBL, Fallstudie über einen neuen Trend " berichtet: "Es gibt einen Mangel an akkuraten und vergleichbaren Systemen zur Erfassung der Anzahl der Todesfälle und nicht-tödlichen Notfälle im Zusammenhang mit dem Konsum von GBH und dessen Grundstoffen." Gerichtsmedizinische Analysen sind schwierig aufgrund des engen Zeitfensters, in dem GHB nachweisbar ist (6-8 Stunden im Blut; 10-18 Stunden im Urin). Es ist auch wichtig anzumerken, dass GHB in kleinen Mengen auf natürliche Weise im Körper vorkommt und im Verwesungsprozess entsteht. 27 *

Zum Vergleich: Bis im Juli 1999 sind 564 Todesfälle bekannt geworden, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Sildenafil (Viagra®) stehen. Pro Million Verschreibungen von Viagra entspricht dies einer Todesrate von 49 Fällen. (JAMA, Medical News & Perspectives, Vol. 283 No. 5, February 2, 2000). Das Risiko, nach der Einnahme von Viagra zu sterben, liegt somit bei 1 zu 20.500. Das Risiko, an Ecstasy zu sterben, ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Todesfälle zu jener der Konsumenten, ist dagegen sehr klein (mindestens 50 mal kleiner bis maximal 850 mal kleiner). Es liegt minimal bei einem Todesfall auf 17.000.000 Konsumenten bis maximal einem auf 1.000.000 Konsumenten. (Schweizerisches Bundesgericht, BGE, 125, 90 ff; Aktenzeichen 6S.288/1998/rei; Entscheid Kassationshof, Sitzung vom 21.04.1999). 28 * GHB gilt hingegen als eine sichere Droge, die in vernünftigen Dosierungen nicht toxisch ist und äußerst selten unangenehme Nebenwirkungen hervorruft. 29 * Dies gilt jedoch nur, solange GHB nicht gleichzeitig mit anderen Drogen konsumiert wird. Insbesondere sei hier mit aller Deutlichkeit hervorgehoben, dass der gleichzeitige Konsum von Alkohol und GHB nicht nur zu äußerst unangenehmen Nebenwirkungen, sondern zu ernsthaften Komplikationen führen kann. Diese Komplikationen (vor allem Atemdepression, Kreislaufkollaps und Brechreiz im Zustand der Bewusstlosigkeit) machen oft eine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus unumgänglich. Patienten, die wegen Mischkonsums von GHB und Alkohol in eine Klinik eingeliefert wurden, müssen dort in der Intensivstation betreut werden.

Eine lebensgefährliche Verstärkung der GHB-Wirkung (Atemdepression, Koma, epileptische Anfälle) ist bei Patienten, die Proteasehemmer einnehmen, verschiedentlich beobachtet worden. Dies gilt auch bei einer relativ geringen Dosis, die man früher (ohne Proteasehemmer) gut vertragen hat. In Anwesenheit von Proteasehemmern wie Ritonavir (Norvir®) und Saquinavir (Invirase®) oder dem nichtnukleosidischen Reverse-Transkriptase-Inhibitor (NNRTI) Efavirenz (Sustiva®) kann es zu erhöhten GHB-Konzentrationen und damit verlängerter und verstärkter Wirkung dieser Substanz kommen. Erhöhte respektive toxische GHB-Spiegel können epileptische Anfälle, einen verlangsamten Herzschlag, eine Atemdepression sowie einen völligen Bewusstseinsverlust auslösten. Da in Studien nur einzelne Substanzen getestet werden, sind Wechselwirkungen mit weiteren Substanzen trotz Nicht-Nennung nicht ausgeschlossen. 30 *

Als nachteilig nach dem Konsum von GHB in höheren Dosierungen wird das häufige Auftreten von Myoklonien (kurze ruckartige Zuckungen einzelner Muskeln) und Erbrechen, das gelegentliche Auftreten von metabolischer Azidose (Störung im Säure-Basen-Haushalt mit Abfall des aktuellen Bicarbonatpegels) und Hypokaliämie (Elektrolytstörung mit Erniedrigung des Kaliumpegels) sowie in Einzelfällen unkalkulierbar lange klinische Wirkdauer beschrieben. Diese Nebenwirkungen treten auch beim Monokonsum von GHB auf, das heiß, nach einem Konsum von GHB ohne Einnahme von weiteren Substanzen, jedoch seltener als nach einem Mischkonsum. Gemäß einer Analyse von 141 Fällen von Überdosierungen mit GHB respektive mit GBL aus den Jahren 1995 bis und mit 2003 des Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrums mussten 8% der Patienten nach überdosiertem Monokonsum kotzen, bei Mischkonsum mit Alkohol waren es 32%. Auch die Wahrscheinlichkeit in ein so tiefes Koma zu fallen, dass man nicht mehr ansprechbar ist (non-reactive coma), ist nach einem Mischkonsum weitaus größer als nach einem Monokonsum. So fielen 18% der Patienten nach einem Monokonsum in ein tiefes Koma, jedoch 32% der Patienten nach einem GHB/GBL-Alkohol-Mischkonsum und 38% der Patienten, die außer GHB/GBL mehr als nur eine weitere Droge konsumierten. Eine körperliche Abhängigkeit von GHB respektive von GBL wurde nur sehr selten beobachtet und nur bei Personen, die über einen längeren Zeitraum hinweg täglich mehr als 20 Gramm GHB respektive GBL konsumierten. Da die Entzugssymptome nicht lange andauern, brauchen die Patienten nur eine Behandlung während der kritischen Phase und müssen nicht in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. 31 *

Mit einer therapeutischen Breite von 1:30, das heißt mit einem Verhältnis von 1:30 zwischen der therapeutischen und der tödlichen Dosis, ist eine Überdosierung mit GHB bei bestimmungsgemäßer Anwendung nahezu ausgeschlossen. Sollten sich im Einzelfall zu lange Nachschlafzeiten ergeben oder andere unerwünschte Nebenwirkungen auftreten, kann der Patient von einem Arzt mit dem Parasympathomimetikum Physostigmin (Anticholium®) antagonisiert werden. Dazu wird initial 2 mg Physiostigmin intramuskulär oder sehr langsam intravenös appliziert und bei Bedarf 1 bis maximal 4 mg alle 20 Minuten bis zu 8 Stunden nachgespritzt. 32 * Bei Bradykardien (Verlangsamung des Pulses) mit Herzfrequenzen unter 30 Schlägen pro Minute ist eine Gabe von Atropinsulfat angezeigt und zum Durchbrechen des Status epilepticus Diazepam. Ausschließlich bewusstlose GHB-Konsumenten mit erhaltenen Vitalfunktionen erholen sich meist rasch nach der Beendigung des Rauschzustandes und bedürfen keiner weiteren klinischen Behandlung.

 

Hinweise zu Risiken und Nebenwirkungen

  • Die größten Risiken und Nebenwirkungen liegen in der Kombination von GHB mit Alkohol. Von dieser "Mischung" ist auf jeden Fall abzuraten! Mehr dazu unter Mischkonsum.

  • GHB verstärkt die Wirkung anderer zentral-nervös wirksamer Substanzen (zum Beispiel Verstärkung der atemdepressiven Wirkung der Opiate). Folienrauchen unter dem Einfluss von GHB kann ebenso zu Atemstillstand führen wie der Konsum von GHB nach einer Heroininjektion!

  • GHB ist kontraindiziert (sollte nicht eingenommen werden) nach der Einnahme von Barbituraten, Benzodiazepinen und Antihistaminika, da diese Wirkstoffkombinationen die Gefahr des Auftretens komatöser Zustände mit respiratorischer Insuffizienz erhöhen.

  • GHB kann vor allem in narkotischen Dosierungen (mehr als 2,5 Gramm) heftigen Brechreiz auslösen. Durch die Wirkungskombination (Narkose und Brechreiz) besteht akute Erstickungsgefahr!

  • Unter der Wirkung von höheren GHB-Dosierungen verschwindet der Lidreflex. Dadurch ist es für medizinisch nicht ausgebildete Personen schwer einschätzbar, ob jemand nach GHB-Konsum nur im Tiefschlaf ist oder bereits im Koma liegt. Im Zweifelsfall sofort einen Arzt rufen.

  • Gelegentlich auftretende Muskelzuckungen verschwinden nach kurzer Zeit meistens von selbst. Durch Gabe von niedrigen Barbiturat- oder Benzodiazepin-Dosierungen können diese Zuckungen von einem Arzt leicht beherrscht werden. Die Verabreichung von Barbituraten oder Benzodiazepinen bei Muskelzuckungen sollte jedoch nur von einem Arzt oder einer Ärztin erfolgen, da zu hohe Dosierungen nach der Einnahme von GHB lebensgefährlich sein können. Auf eine Selbstmedikation sollte in jedem Fall verzichtet werden.

  • Personen mit Epilepsie sollten GHB auf jeden Fall meiden.

 

7. Rechtliche Aspekte

Mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (16. BtMÄndV) 33 * vom 28. November 2001, in Kraft getreten am 1. März 2002, wurde GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) in Deutschland den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt, das heißt jeglicher Umgang mit dieser Substanz war für die Allgemeinheit verboten worden. Seitdem ist diese Substanz in Anlage III zu § 1 BtMG 34 * (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Stoffe) aufgelistet. Ärzte dürfen somit seit dem 1. März 2002 GHB nur noch auf einem speziellen Betäubungsmittelrezept verschreiben, ausgenommen in Zubereitungen zur Injektion, die ohne einen weiteren Stoff der in Anlagen I bis III bis zu 20 vom Hundert und je abgeteilte Form bis zu zwei Gramm GHB, berechnet als Säure, enthalten. Letztgenannte Zubereitung (wie das Medikament Somsanit®) dürfen Ärzte nach wie vor auf einem gewöhnlichen Rezept verschreiben.

Mit der 16. BtMÄndV wurde auch der Umgang mit den Estern, Ethern und Molekülverbindungen des GHB den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt. Doch das Verbot eines allgemeinen Umgangs mit diesen Estern, Ethern und Mölekülverbindungen (zu denen auch GBL, BDO und THF gehören) hätte bedeutet, viele Herstellungsprozesse aus dem Bereich der organischen Chemie sofort einstellen zu müssen. Deshalb wurde mit der 17. BtMÄndV 35 * vom 12. Februar 2002, in Kraft getreten am 1. März 2002, die 16. BtMÄndV dahingehend korrigiert, dass die Ester, Ether und Molekülverbindungen des GHB durch eine Ausnahmeregelung nicht den betäumungsmittelrechtlichen Vorschriften zu unterstellen seien. Daher wird beispielsweise GBL nur im Monitoring chemischer Substanzen erfasst, jedoch nicht von den Bestimmungen des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG ) 36 *. GBL ist überdies als einziger Ester eines Betäubungsmittels nicht den Vorschriften des BtMG unterstellt.

Gemäß Straßenverkehrsgesetz (§ 24a StVG) 37 * handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift (StVG Anlage zu § 24a) 38 * genannten berauschenden Mittels (GHB ist darin nicht aufgelistet) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt somit nicht vor, wenn GHB im Blut nachgewiesen wird. Wenn jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, können sieben Punkte im VZR fällig sein sowie ein Fahrverbot bis zu drei Monaten und eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wenn es zu einem Unfall gekommen ist, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden und Schadensersatzforderungen können geltend gemacht werden, da davon ausgegangen werden kann, dass jeder Gebraucher von GHB (GBL, BDO) weiß, dass die Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum psychotroper Substanzen im Allgemeinen eingeschränkt ist.

Weitere Informationen zur Fahrerlaubnis und Medizinisch-Psychologischer Untersuchung (MPU) siehe: B-N-F Beratungs-Netzwerk-Fahreignung.

Der Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 8. Dezember 2009. 39 * Der 1. Strafsenat hat erstmals höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei GBL – sowohl nach der alten als auch nach der neuen, seit dem 23. Juli 2009 geltenden Gesetzesfassung – um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) handelt. Dies war bislang, insbesondere unter den Konsumenten des Mittels, umstritten. Der 1. Strafsenat hat entschieden, dass es sich bei GBL auch nach der Verkehrsanschauung um ein Arzneimittel nach dem AMG handelt. Maßgeblich hierfür waren unter anderem die pharmakologische Wirkung von GBL sowie der Umstand, dass die Verwendungsmöglichkeiten als Droge – insbesondere aufgrund von Beiträgen im Internet – in der Öffentlichkeit bekannt sind und dass sich dementsprechend schon ein Markt an Konsumenten gebildet hat. 40 *

Etwa ein Monat nach dieser Urteilsverkündung wurden europaweit polizeiliche Durchsuchungen nach dem AMG durchgeführt. Am 13. Januar 2010 durchsuchten mehr als 1560 Polizeibeamte unter Federführung der Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth 350 Objekte im gesamten Bundesgebiet, in Österreich, der Schweiz und Slowenien. Bei dieser Durchsuchungsaktion, die als eine der größten in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Verbreiter synthetischer Drogen bezeichnet werden kann, waren 323 Beschuldigte im Visier der Fahnder. Die Staatsanwaltschaft legte den Beschuldigten unerlaubtes Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel gemäß § 95 AMG zur Last. Sie hatte den Verdacht, dass diese seit dem Jahr 2007 in einer Vielzahl von Fällen GBL (Gamma-Butyrolacton) bezogen und zum Verkauf vorrätig gehalten haben. 41 *



Zurück Inhalt Vor
25
European Monitoring Center for Drugs and Drug Addiction (2000): Report of the Risk Assessment of GHB in the Framework on New Synthetic Drugs, Lissabon, S. 2 f.

http://www.emcdda.europa.eu/system/files/publications/175/Risk4_62945.pdf
26
European Monitoring Center for Drugs and Drug Addiction (2008): Pressemitteilung vom 17.03.2008: GHB und dessen Grundstoffe – neue Studie heute Publiziert. EU-Drogenbeobachtungsstelle berichtet über einen neuen Trend im Gebrauch von GBL.

http://www.emcdda.europa.eu/attachements.cfm/att_50185_DE_GHBandGBL_FinalDE.pdf
27
Die Fallstudie "GHB und dessen Grundstoff GBL, Fallstudie über einen neuen Trend" wurde im Rahmen des Projekts E-POD der EBDD durchgeführt. Das Projekt dient der Feststellung, Verfolgung und dem Verständnis von neuen Trends beim Drogenkonsum in Europa.

http://www.emcdda.europa.eu/attachements.cfm/att_50185_DE_GHBandGBL_FinalDE.pdf
28
Schweizerisches Bundesgericht Seite 90 (BGE_125_IV_90)
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1999 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen G. (Nichtigkeitsbeschwerde) betreff Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; Handel mit Ecstasy; mengenmäßig schwerer Fall. Ecstasy ist keine harmlose Droge. Nach dem derzeitigen Wissensstand ist Ecstasy aber nicht geeignet, die körperliche oder seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die Annahme eines mengenmäßig schweren Falles scheidet deshalb aus.

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-IV-90%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document (14. 125_IV_90)
29
W. Dean, J. Morgenthaler, S.W. Fowkes (1998): GHB – The Natural Mood Enhancer. The autoritative guide to ist responsible use, Petaluma, S. 102 f.
30
Deutsche AIDS-Hilfe: Party Drugs HIV, Liquid Ecstasy GBL GHB, Berlin 2010
31
Matthias E. Liechti, Hugo Kupferschmidt: Gamma-hydroxybutyrate (GHB) and gamma-butyrolactone (GBL): analysis of overdose cases reported in the Swiss Toxicological Information Centre, in: Swiss Med Weekly 2004, 134, S. 534-537

https://smw.ch/resource/jf/journal/file/view/article/smw/en/smw.2004.10697/381d978464e8be1cf5c8df700b6cc4a981198b09/smw.2004.10697.pdf/
32
Ernst Pallenbach: Der Horrortrip aus der Plastikflasche. Wirkungen und Gefahren der neuen Partydroge "Liquid Ecstasy", in: Deutsche Apotheker Zeitung vom 28.10.1999, 139 Jahrgang, Nr. 43, S. 58-63
33
Sechzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung
(16. BtMÄndV) vom 28. November 2001
HTML-Version:
http://www.eve-rave.net/abfahrer/recht.sp?text=16&cat=1&page=0
PDF-Version:
https://www.eve-rave.net/abfahrer/download.sp?id=2960
34
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

http://www.buzer.de/gesetz/631/index.htm
35
Siebzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung
(17. BtMÄndV) vom 12. Februar 2002
HTML-Version:
http://www.eve-rave.net/abfahrer/recht.sp?text=15&cat=1&page=0
PDF-Version:
https://www.eve-rave.net/abfahrer/download.sp?id=2980
36
Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können – Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

http://www.buzer.de/gesetz/8122/index.htm
37
StVG § 24a
http://www.buzer.de/gesetz/848/a11363.htm
38
StVG Anlage zu § 24a
http://www.buzer.de/s1.htm?a=anlage&g=&kurz=StVG&ag=848
39
Bundesgerichtshof: Urteil des 1. Strafsenats vom 8.12.2009 - 1 StR 277/09 -
https://lexetius.com/2009,3836
40
Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 249/09 vom 8.12.2009
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&nr=50173&pos=15&anz=263
41
Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth und des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 14. Januar 2010: Ergebnis europaweiter Durchsuchungen nach dem Arzneimittelgesetz