Schweizerisches Bundesgericht Seite 90 (BGE_125_IV_90)
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1999 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen G. (Nichtigkeitsbeschwerde) betreff Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; Handel mit Ecstasy; mengenmäßig schwerer Fall. Ecstasy ist keine harmlose Droge. Nach dem derzeitigen Wissensstand ist Ecstasy aber nicht geeignet, die körperliche oder seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die Annahme eines mengenmäßig schweren Falles scheidet deshalb aus.

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